a. Eine Stornierung durch den Kunden kann online, per E-Mail oder schriftlich erfolgen. Bei Stornierung bis 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn werden keine Gebühren erhoben. Erfolgt die Stornierung weniger als 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, schuldet die Kundschaft Stornierungsgebühren wie folgt:
- Stornierung 21 – 7 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn = 25 % der voraussichtlichen Gesamtvergütung
- Stornierung 6 – 2 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn = 50 % der voraussichtlichen Gesamtvergütung
- Stornierung ab 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn: 100% der voraussichtlichen Gesamtvergütung.
b. Die voraussichtliche Gesamtvergütung setzt sich aus der Raummiete und den Dienstleistungen inklusive gebuchtem Verpflegungspaket gemäss Buchungsbestätigung / Offerte zusammen.
c. Sollte die Kundschaft Zmittsdrinn beauftragt haben, weitere externe Dienstleistungen an ihn zu vermitteln, werden diese gemäss den Stornobedingungen der beauftragten Dritten zusätzlich zu obigen Stornierungsgebühren in Rechnung gestellt.
d. Zusätzlich sind von der Kundschaft allfällige durch die Stornierungsgebühren nicht gedeckte, dem Zmittsdrinn angefallene Aufwendungen und Kosten für gewünschte Zusatzleistungen, welche noch nicht in der Buchungsbestätigung aufgeführt sind, zu vergüten.
e. Solange der Kundschaft das Recht zur entschädigungslosen Stornierung zusteht, ist Zmittsdrinn seinerseits berechtigt, die Buchung entschädigungslos und ohne Angabe von Gründen zu stornieren.
f. Zmittsdrinn ist berechtigt, den Vertrag ohne Verpflichtung zu Schadenersatz jederzeit aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung zu beenden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere wenn
- infolge höherer Gewalt weder die gebuchte Raumkategorie noch Ersatzräumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden können;
- die Kundschaft oder die Teilnehmenden an einer Veranstaltung die Nutzungsordnung verletzen;
- durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung oder Gefährdung der Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist;
- die Kundschaft die Nutzung der Räumlichkeiten ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von Zmittsdrinn einem Dritten überlässt (beispielsweise Unter-, Weitervermietung).